- Grundkapital
- Aktienkapital einer Aktiengesellschaft (AG), entspricht zahlenmäßig dem ⇡ Nennwert aller ausgegebenen ⇡ Aktien.- 1. Höhe des G.: Der Mindestnennbetrag des G. beträgt 50.000 Euro (§ 7 AktG). Die Höhe des G. sagt nichts über den Wert des ⇡ Gesellschaftsvermögens aus.- 2. In der Bilanz ist das G. als ⇡ gezeichnetes Kapital auf der Passivseite auszuweisen (§ 152 I AktG, § 266 HGB). Der feste Betrag des G. kann nicht durch Gewinn oder Verlust verändert werden; deshalb ist das Gewinn- und Verlust-Konto nicht über Kapitalkonto, sondern über Bilanzkonto abzuschließen. G. plus Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ist gleich dem bilanziellen ⇡ Eigenkapital. Übersteigt ein Verlustvortrag das G., ist ein „nicht durch Eigenkapital gedeckter ⇡ Fehlbetrag“ auf der Aktivseite auszuweisen. Die einzelnen Aktiengattungen sind mit den Gesamtnennbeträgen jeder Gattung und u.U. mit Angabe der Stimmenzahl gesondert auszuweisen. Bedingtes Kapital (⇡ bedingte Kapitalerhöhung) ist mit dem Nennbetrag zu vermerken (§ 152 I AktG), ⇡ genehmigtes Kapital im ⇡ Anhang anzugeben (§ 160 AktG).- 3. a) Aktienausgabe mit einem geringeren Betrag als den Nennbetrag (1 Euro) oder den auf die einzelne ⇡ Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals ist verboten (§ 9 AktG).- b) Vor Eintragung der AG im Handelsregister müssen alle Aktien von den ⇡ Gründern der AG übernommen und der eingeforderte Betrag eingezahlt sein (§§ 36, 36a AktG).- c) Verboten ist die Rückgewährung von ⇡ Einlagen (§ 57 AktG).- d) Erwerb ⇡ eigener Aktien ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (§ 71 AktG).
Lexikon der Economics. 2013.